Mit der Entwicklung einer digitalen Unternehmenskultur beteiligen sich mehr Mitarbeiter am Innovationsprozess. Damit gewinnt das Arbeitnehmererfindungsgesetz an Bedeutung. Dies wird in Schritt 5 des PIDT-Modells berücksichtigt.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt den Interessensausgleich zwischen einem Arbeitgeber (AG) und einem oder mehreren Arbeitnehmern (AN) hinsichtlich einer Arbeitnehmererfindung.
Dem Arbeitnehmererfindergesetz unterliegen grundsätzlich Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst. Nicht dem Arbeitnehmererfindergesetz unterliegen beispielsweise Erfindungen von freien Mitarbeitern, Handelsvertretern, Ruheständlern, die nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsverhältnis fertiggestellt werden, Organmitgliedern juristischer Personen wie Geschäftsführern einer GmbH oder Vorstandsmitgliedern einer AG, persönlich haftenden Gesellschaftern einer KG, Gesellschaftern von BGB–Gesellschaften. Erfindungen sind technische Neuerungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sein können.
Das Arbeitnehmererfindergesetz unterscheidet zwei Arten von Arbeitnehmererfindungen, nämlich Diensterfindungen und freie Erfindungen (§ 4 Abs. 1 ArbEG):
- gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen;
- Alle anderen Erfindungen werden als freie Erfindungen angesehen. Freie Erfindungen unterliegen nicht dem Inanspruchnahmerecht durch den AG, sondern sind lediglich durch Erklärung in Textform gegenüber dem AG mitteilungspflichtig (§ 18 ArbEG).
Diensterfindungen unterliegen den Beschränkungen der §§ 5 bis 17 ArbEG und sind Erfindungen des AN, die er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht. Nach § 5 ArbEG sind Diensterfindungen gegenüber dem AG meldepflichtig. Der AN muss jede Erfindung, die eine Diensterfindung sein könnte, unverzüglich in Textform dem AG melden. Diese Meldepflicht sollte eine ausführliche Beschreibung und Erläuterung von Aufgabe und Lösung, die Meldung der beteiligten Erfinder, der betrieblichen Hilfsmittel, die Beantwortung von fachlichen Verständnisfragen, die Darlegung des zur Verfügung stehenden Standes der Technik, der Hinweis auf die zu erwartenden Vorteile und einen Vorschlag für den global beabsichtigten Anspruchsumfang umfassen. Der AG ist verpflichtet, dem AN den Eingangszeitpunkt der Erfindungsmeldung unverzüglich in Textform zu bestätigen (§ 5 Abs. 1 ArbEG).
Das Arbeitnehmererfindergesetz ermöglicht dem AG eine grundsätzlich unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindungen (§ 6 Abs. 1 ArbEG). Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, falls der AG nicht binnen 4 Monaten diese nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem AN durch eine Erklärung in Textform freigibt. Bei der Inanspruchnahme gehen sämtliche vermögenswerte Rechte an der Erfindung und Pflichten auf den AG über (§ 7 Abs. 1 ArbEG). Der AG erwirbt die Verwertungs– und Verbietungsrechte bezüglich sämtlicher Benutzungsarten des § 9 PatG.
Mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung hat der AG die Pflicht, die Erfindung in angemessener Frist beim Deutschen Patent– und Markenamt anzumelden (§13 ArbEG). Er hat auch alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, einschließlich der Aufrechterhaltungsgebühren, Prüfungsgebühren zu tragen. Daneben hat der AG das Recht, eine Anmeldung der Erfindung im Ausland vorzunehmen (§ 14 Abs. 1 ArbEG), tut er dies nicht, hat er dem AN die Diensterfindung für diese ausländischen Staaten freizugeben.
Neben diesen Aufwendungen ist der AG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an den AN verpflichtet (§9 ArbEG), wobei der Gesetzgeber eine Vergütungsrichtlinie vorschlägt und weitere Regelungen zur Feststellung oder Festsetzung der Vergütung in § 12 ArbEG getroffen hat. Allerdings können nach einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung die gesetzlichen Regelungen beispielsweise durch eine individuelle Prämienzahlungsvereinbarung abgedungen werden (§ 22 ArbEG), allerdings nur, soweit sie nicht in erheblichem Maße unbillig sind (§23 ArbEG).
Die Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung entfällt nach § 13 Abs. 2 ArbEG nur im Falle einer Freigabe, falls der AN einer Nichtanmeldung zustimmt, oder falls die Erfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt wird (§ 17 ArbEG).
Ist der AG an der Diensterfindung nicht interessiert, ist er verpflichtet, diese ausdrücklich binnen vier Monate nach einer ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem AN mittels einer Erklärung in Textform freizugeben (§ 6 Abs. 2 ArbEG). Durch das Freiwerden der Diensterfindung erhält der AN die Möglichkeit, über die Erfindung frei zu verfügen (§ 8 Abs. 2 ArbEG) und diese auch selbst zu verwerten. Gibt der AG die Erfindung nicht frei, treffen ihn die obengenannten Verpflichtungen zur Schutzrechtsanmeldung und Vergütungszahlung.
Erkennt der AG, dass die ursprünglich beabsichtigte Nutzung des Patentes nicht gegeben ist und die Schutzrechtsposition aufgegeben werden soll, so hat der AG nach § 16 ArbEG die Pflicht, dem AN die Übernahme der Schutzrechtsposition anzubieten.
Der Autor Dr. Thomas Grünberg ist Partner der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei advotec.
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